Dienstleistung
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen
Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite.
Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.
Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.
Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang.
Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.
Kurztext
- Behörde gewährt Entschädigung für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben während der Betrieb oder die Praxis wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbots ruhen
- Voraussetzungen:
- Sie sind selbständig.
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis ruht während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne.
- Unterlagen sind u.a. Antrag, Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, Zahlungsnachweise, Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Teaser
Sie mussten Ihren Betrieb oder Ihre Praxis aufgrund eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne schließen? Hier erhalten Sie Informationen, wie die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebskosten erfolgt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
- Zahlungsnachweise
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Voraussetzungen
Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn
- Sie selbstständig sind
- Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und
- Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)