Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.

Von den Gewässerbenutzern ist für die Entnahme oder das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ein Wassernutzungsentgelt gemäß § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) zu erheben.


Für die Entnahme von Wasser oder Grundwasser ist das Wassernutzungsentgelt zu entrichten.


Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)

WRE-Behörde (UWB/OWB)

Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)


Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG


Festsetzung erfolgt gebührenfrei


Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung


je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)


Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 2


Landesamt für Umwelt


Wasserentnahmeentgelt, Wasserentnahme, Entgeltpflicht, oberirdisches Gewässer, Wasserpfennig, hocheffiziente KWK-Anlagen, Kreislaufkühlung, Wassercent, Durchlaufkühlung, Messeinrichtung, Geothermie, Entgeltsatz, Wasserversorger, Brunnen, Grundwasser, Oberflächenwasser, Grundwasserentnahme, Wasserentnahmeabgabe