Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen können eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro zur Entlastung von den gestiegenen Energiekosten erhalten.

Wenn Sie zu dem Adressatenkreis zählen und weitere Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf die Einmalzahlung online nach dem vorgesehenen Verfahren stellen. Als antragsberechtigte Person erhalten Sie hierzu einen Zugangscode und gegebenenfalls eine PIN von Ihrer Ausbildungsstätte.

Für die Beantragung der Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler ist das Anlegen eines BundID-Nutzerkontos erforderlich. Sie können Ihren Antrag bis zum 30. September 2023 stellen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

  • Auf Antrag wird eine Energiepreispauschale für Studierende sowie (Berufs)Fachschülerinnen und Fachschüler als Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro gewährt.
  • Grundlage ist das StudierendenEnergiepreispauschalengesetz (EPPSG; in Kraft seit 21. Dezember 2022).
  • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, (Berufs)Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein.
  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der antragstellenden Person muss sich in Deutschland befinden.
  • Erwerbstätige Studierende oder (Berufs)Schülerinnen und Schüler, die die Energiepauschale von 300 Euro für Erwerbstätige erhalten haben, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
  • BAföGEmpfängerinnen und -Empfänger, die den Heizkostenzuschuss I und II erhalten, können auch die Einmalzahlung von 200 Euro erhalten.
  • Die 200 Euro Energiepreispauschale
    • wird nicht besteuert
    • ist nicht pfändbar
    • findet keine Berücksichtigung bei:
      • einkommensabhängigen Leistungen,
      • Sozialleistungen,
      • Sozialversicherungsbeiträgen und
      • der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Anträge müssen bis zum 30. September 2023 gestellt werden.
  • Für die Umsetzung des Gesetzes sind die Bundesländer zuständig.
  • Die Länder haben Durchführungsverordnungen erlassen.
  • Die Länder haben zur Antragstellung beschlossen:
    • bundeseinheitlich ab dem 15. März 2023 möglich
    • nur online über die Antragswebseite möglich (https://www.einmalzahlung200.de)
    • zur Identifizierung bei der Antragstellung ist zwingend ein BundID-Konto erforderlich
  • Zuständig:
  • Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
  • für den Hochschulbereich in Brandenburg
  • Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für Schulen gemäß Schulgesetz in Brandenburg
  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz für den Bereich der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsfachberufe in Brandenburg

Auf Antrag wird eine Energiepreispauschale für Studierende sowie (Berufs)Fachschülerinnen und Fachschüler als Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro gewährt.


  • Zugangscode (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
  • Gegebenenfalls PIN (von der Ausbildungsstätte übermittelt)
  • IBAN aus dem SEPARaum
  • BundID-Konto zur Identifizierung im Antragsprozess.  

Sie müssen zum Adressatenkreis des EPPSG gehören.
Dazu gehören:

  • Studierende: Hierzu zählen aus dem Bereich der Hochschulen bspw. auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester, Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Studierende in einem dualen Studium.
  • Schülerinnen und Schüler in (Berufs)Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
  • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfasst sind.
      • Bei Auszubildenden ist zu differenzieren:

Es kommt für die Anspruchsberechtigung darauf an, was für eine Ausbildungsstätte sie besuchen und was für einen Abschluss sie anstreben. Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule, die einen mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss machen, erhalten die Einmalzahlung.

UND Sie müssen zusätzlich zum Stichtag am 1. Dezember 2022 in Ihrer Ausbildungsstätte immatrikuliert bzw. angemeldet gewesen sein,

UND zusätzlich muss Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Stichtag am 1. Dezember 2022 in Deutschland gewesen sein.

  • Personen, die einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchgeführt haben und parallel noch bei ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert/angemeldet waren, haben in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Die Energiepreispauschale für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler muss digital über https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de beantragt werden.

  • Sie richten sich ein BundID-Konto mit der eID-Funktion des Personalausweises, mit Ihrem ELSTER-Zertifikat, Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel, Ihrer EU-Identität oder Ihrer Unionsbürgerkarte ein.
  • Alternativ richten Sie sich ein BundID-Konto als Basisregistrierung mit Nutzername/Passwort ein.
  • Sie erhalten von Ihrer Ausbildungsstätte einen Zugangscode und gegebenenfalls eine PIN.
  • Sie registrieren sich auf der Website https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de mit Ihrem BundID-Konto.
  • Sie geben den von Ihrer Ausbildungsstätte übermittelten Zugangscode (und gegebenenfalls die PIN) in das Antragsformular ein.
  • Sie geben die weiteren erforderlichen Angaben an, insbesondere die IBAN Ihres Kontos, eines Gemeinschaftskontos oder eines Fremdkontos.
  • Nach Absenden Ihres Antrags wird dieser an die zuständige Stelle im Land übermittelt und im jeweiligen Landesfachverfahren (voll-)automatisiert geprüft.
  • Sie erhalten in der Regel innerhalb weniger Minuten Ihren Bewilligungsbescheid.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt in der Regel innerhalb weniger Werktage.


Die Bearbeitung der Anträge bis zur Bewilligung dauert in der Regel nur wenige Minuten.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Tage nach Bewilligung.


Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2023 gestellt werden.


Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht.


Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


für Hochschulen:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

für Schulen gemäß Schulgesetz:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

für den Bereich der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsfachberufe:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg


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