Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Sie können Ihre Elternzeit am Stück nehmen oder aufteilen.

Sie können maximal 24 Monate auch in dem Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis einschließlich zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

In dieser Zeit gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie für die Elternzeit, die Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Folgende Besonderheiten gibt es:

  • Sie müssen die Elternzeit 13 Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden.
  • Der Kündigungsschutz beginnt 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
  • Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung und Ansprüche in der Rentenversicherung können Sie ab dem 3. Geburtstag nur bekommen, wenn Sie während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig Teilzeit arbeiten.

Wenn Sie den 2. Abschnitt der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, benötigen Sie nach der Anmeldung keine Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers.

Möchten Sie die Elternzeit in 3 oder mehr Abschnitte einteilen und soll der 3. Zeitabschnitt erst ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beginnen, benötigen Sie die Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann den 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

  • Elternzeit Übertragung
  • Personen mit Anspruch auf Elternzeit können pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen
  • Elternzeit kann in mehrere Abschnitte eingeteilt werden
  • für Geburten seit 01.07.2015 gilt: Maximal 24 Monate Elternzeit, die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nicht genommen wurden, können zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden
  • Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes muss 13 Wochen vor dem geplanten Beginn bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angemeldet werden.
  • Anmeldung erfolgt schriftlich mit Unterschrift
  • Anmeldung per Telefon oder EMail nicht möglich
  • 2. Zeitabschnitt der Elternzeit kann nicht abgelehnt werden
  • aus dringenden betrieblichen Gründen kann 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag des Kindes abgelehnt werden
  • Ablehnung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen
  • Elternzeit ab dem 3. Geburtstag trägt nur bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit zur Anwartschaftszeit der Arbeitslosenversicherung bei
  • zuständig: Aufsichtsbehörden in den Bezirksregierungen

Wenn Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht die gesamte Elternzeit genommen haben, können Sie die verbliebene Zeit, maximal aber 24 Monate, zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Dies müssen Sie rechtzeitig anmelden.

Die Elternzeit können Sie bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Sie können einen Teil der Elternzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt als in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes in Anspruch nehmen.


  • Wenn Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, dürfen Sie die Ihnen insgesamt zustehende Elternzeit bis dahin noch nicht verbraucht haben.
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber lehnt die Anmeldung des dritten Abschnitts der Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes nicht ab.

Es fallen keine Kosten an.
Abgabe: kostenfrei

Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden:

  • Sie teilen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in einem formlosen Schreiben mit Unterschrift mit, wann Sie Elternzeit nehmen möchten.
  • Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
  • Sie können sich von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Folgendes bestätigen lassen:
    • dass Sie Elternzeit angemeldet haben,
    • den Zeitraum der Elternzeit sowie
    • an welchem Datum Sie die Elternzeit angemeldet haben.

Wenn es sich um den 3. Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit handelt, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Ergänzung Land Brandenburg:

Ihre Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber an (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen):

    • Sie melden Ihre Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber an.
    • Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
    • Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit.
    • Nach Ablauf der Elternzeit wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt.

Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Arbeitgeber muss nicht auf die Antragsfrist bestehen und kann auch eine kürzere Frist akzeptieren.

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Anmeldung des 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss innerhalb von 8 Wochen passieren, nachdem Ihre Anmeldung der Elternzeit eingegangen ist.

Ergänzung Land Brandenburg:

Anzeigefrist

  • Sie müssen Ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 13 Wochen) vor deren Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. 

Dauer

  • Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Die Elternzeit können Sie auf 3 Zeitabschnitte verteilen.
  • Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.

Kündigungsschutz

  • Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen (bei Kindern älter als 3 Jahre: 14 Wochen) vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
  • Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

  • Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
  • Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren.
  • Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.


Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)


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