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Frau Sandra Haake

Die Höhe Ihres Elterngelds wird durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet und orientiert sich an verschiedenen Faktoren.

Die zuständige Elterngeldstelle berechnet individuell Ihr zustehendes Elterngeld.


Häufig gestellte Fragen

Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.


Ergänzung Land Brandenburg:

Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.


Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Dieser beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300,00 EUR monatlich.

Je nachdem, ob Sie vor der Geburt angestellt oder selbständig tätig waren, orientiert sich die Berechnung Ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens an unterschiedlichen Zeiträumen (Bemessungszeitraum).

Der Bemessungszeitraum ist

  • bei Nichtselbstständigen die letzten 12 Monate vor der Geburt,
  • bei Selbstständigen und Mischeinkünften der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt.

Unberücksichtigt bleiben Monate

  • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
  • mit Bezug von Elterngeld oder ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat,
  • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.

Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.

Sonstige Bezüge (insbes. Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.
 

Höhe des Basiselterngeldes:

Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300.00 EUR und maximal 1.800 EUR.

Das entfallende Einkommen wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen vor der Geburt folgendermaßen ersetzt:

  • von 1.240 EUR und mehr zu 65 Prozent,
  • von 1.220 EUR zu 66 Prozent und
  • zwischen 1.000 EUR und 1.200 EUR zu 67 Prozent.

Für Geringverdiener gibt es einen höheren Prozentsatz.
 

Höhe des ElterngeldPlus:

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
Dafür wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Sie erhalten also doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.
 

Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Online-Elterngeld-Rechner auf dem Familienportal des Bundes nutzen.


Ergänzung Land Brandenburg:

Sie können Elterngeld beantragen, wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen,
  • nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden) ausüben,
  • im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nicht über 250.000 Euro hatten. Bei Elternpaaren liegt die Grenze bei 500.000 Euro.

Sie können den Antrag auf Elterngeld erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.


Ergänzung Land Brandenburg:

Elterngeld beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Antragsformular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus (ggfs. OnlineAntragsverfahren).   
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Elterngeldstelle ein.
  • Die zuständige Elterngeldstelle berechnet die Höhe des Elterngelds.
  • Per Post erhalten Sie dann den Bescheid.

Ergänzung Land Brandenburg:


Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Lebensmonats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist.


regionale Elterngeldstelle

Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes angesprochen werden.


Landkreise, die kreisfreien Städte Potsdam, Frankfurt/Oder, Brandenburg/Havel und die Stadt Schwedt/Oder

Beispiel:

Stadt Potsdam – Elterngeldstelle

Beratung, Antrags- und Unterlagenabgabe zum Elterngeld:

Am Palais Lichtenau 3

14469 Potsdam

Postadresse: Postfach, 14461 Potsdam

Fax: +49 331 289-842249

E-Mail: Bundeselterngeld@Rathaus.Potsdam.de

Sprechzeiten:

Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Die Elterngeldanträge nebst Anlagen können darüber hinaus persönlich im Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam, Stadthaus Friedrich-Ebert-Str. 79/81 abgegeben werden.

Öffnungszeiten Bürgerservicecenter:

Mo. 10:00 – 18:00 Uhr

Di. 08:00 – 18:00 Uhr

Mi. 08:00 – 18:00 Uhr

Do. 08:00 – 18:00 Uhr

Fr. 08:00 – 14:00 Uhr

Sa. 08:00 – 12:00 Uhr

Telefonsprechzeiten der Elterngeldstelle:

Mo. 09:00 – 10:00 Uhr

Mi. 09:00 – 10:00 Uhr


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