Dienstleistung
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale einsehen
Die für den Lohnsteuerabzug verwendeten elektronischen Lohnsteuermerkmale können Sie Ihrer Lohnabrechnung entnehmen und auf verschiedenen Wegen einsehen.
Hans-Striegelski-Straße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
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033638 850
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Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert in der Regel wenige Tage.
Ausführliche Beschreibung
Ihre aktuellen elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen.
ELStAM-Daten sind zum Beispiel folgende Angaben:
- Steuerklasse,
- Religionszugehörigkeit,
- Zahl der Kinderfreibeträge sowie
- Frei- und Hinzurechnungsbeträge.
Die An- und Abmeldung zu Beginn oder bei Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses übernimmt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Gleiches gilt für den Abruf der ELStAM, um den Lohnsteuerabzug durchzuführen.
Sie können Ihre ELStAM-Daten sowie die Abrufe Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers jederzeit auf elektronischem Wege über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" einsehen. Alternativ können Sie eine schriftliche Mitteilung bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen.
Sie können zudem beantragen, dass
- für Sie künftig keine ELStAM mehr gebildet oder
- die ELStAM für von Ihnen bestimmte Arbeitgeber gesperrt oder freigeschaltet werden.
Änderungen der Einträge können nur die zuständigen Finanz- und Meldeämter durchführen.
Erforderliche Unterlagen
- für schriftliche Mitteilung: Formular "Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM"
Verfahrensablauf
Wenn Sie Einsicht in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen wollen, können Sie das auf elektronischem Wege wie folgt machen:
- Besuchen Sie "ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet.
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
- Wenn Sie eingeloggt sind, klicken Sie im Navigationsmenü auf den Eintrag "Formulare & Leistungen" und wählen Sie die Auswahl "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)".
- Sie bekommen eine kurze Auskunft angezeigt und wenn Sie "Nächste Seite" klicken, können Sie das elektronische Formular absenden.
- Sie erhalten eine Benachrichtigung in "Mein Posteingang", wenn die Aufstellung über Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale fertig gestellt ist.
Alternativ können Sie die ELStAM-Einsicht schriftlich beantragen:
- Besuchen Sie die Internetseite "Formular-Management-System (FMS)" der Bundesfinanzverwaltung.
- Laden Sie dort das PDF-Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM" herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Dokument aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Finanzamt.
- Sie erhalten eine schriftliche Auskunft zu Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Ansprechpunkt
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
Schlagwörter
Kinderfreibetrag, Religionszugehörigkeit, ELSTER, Einkommensteuer, Lohnsteuerkarte, Elektronische Lohnsteuerkarte, Steuerauskunft, Hochzeit, Steuerklasse, Elster, Steuerkarte, Lohnsteuerabzug, Freibetrag, Kinderfreibeträge, ELStAM, Elstam, Familienstand
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert in der Regel wenige Tage.
Ihre aktuellen elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen.
ELStAM-Daten sind zum Beispiel folgende Angaben:
- Steuerklasse,
- Religionszugehörigkeit,
- Zahl der Kinderfreibeträge sowie
- Frei- und Hinzurechnungsbeträge.
Die An- und Abmeldung zu Beginn oder bei Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses übernimmt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Gleiches gilt für den Abruf der ELStAM, um den Lohnsteuerabzug durchzuführen.
Sie können Ihre ELStAM-Daten sowie die Abrufe Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers jederzeit auf elektronischem Wege über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" einsehen. Alternativ können Sie eine schriftliche Mitteilung bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen.
Sie können zudem beantragen, dass
- für Sie künftig keine ELStAM mehr gebildet oder
- die ELStAM für von Ihnen bestimmte Arbeitgeber gesperrt oder freigeschaltet werden.
Änderungen der Einträge können nur die zuständigen Finanz- und Meldeämter durchführen.
- für schriftliche Mitteilung: Formular "Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM"
Wenn Sie Einsicht in Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen wollen, können Sie das auf elektronischem Wege wie folgt machen:
- Besuchen Sie "ELSTER - Ihr Online-Finanzamt" im Internet.
- Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
- Wenn Sie eingeloggt sind, klicken Sie im Navigationsmenü auf den Eintrag "Formulare & Leistungen" und wählen Sie die Auswahl "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM)".
- Sie bekommen eine kurze Auskunft angezeigt und wenn Sie "Nächste Seite" klicken, können Sie das elektronische Formular absenden.
- Sie erhalten eine Benachrichtigung in "Mein Posteingang", wenn die Aufstellung über Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale fertig gestellt ist.
Alternativ können Sie die ELStAM-Einsicht schriftlich beantragen:
- Besuchen Sie die Internetseite "Formular-Management-System (FMS)" der Bundesfinanzverwaltung.
- Laden Sie dort das PDF-Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM" herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Dokument aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Finanzamt.
- Sie erhalten eine schriftliche Auskunft zu Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern