Dienstleistung
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Hans-Striegelski-Straße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin
033638 2602
033638 2602
033638 2602
033638 2602
033638 850
033638 850
033638 850
033638 850
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes.
Ausführliche Beschreibung
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen)
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
• die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Rechtsgrundlage(n)
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums
Erforderliche Unterlagen
Keine
Verfahrensablauf
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Rechtsbehelf
Keine
Formulare
Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).
Weiterführende Informationen
Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
https://www.formulare-bfinv.de/
Zuständige Stelle
Das Finanzamt Ihres Wohnortes
BZSt - Finanzamtsuche
Schlagwörter
Freischaltung, Elstam, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren, Sperrung, Einkommensteuer, Negativsperre, Steuerklasse, Vollsperre, Sperre aufheben, ELStAM, Arbeitgeberabruf, Steuerkarte, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Lohnsteuerkarte, Teilsperrung, Positivliste
Richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes.
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.
Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen)
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
• Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
• die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums
Keine
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).
Keine
Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).
Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
https://www.formulare-bfinv.de/
Das Finanzamt Ihres Wohnortes
BZSt - Finanzamtsuche