Zuständigkeit der Finanzämter bei folgenden Änderungen :

  • Steuerklassenänderung / -wechsel
  • Berücksichtigung von volljährigen Kindern
  • Berücksichtigung von Kindern, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Elternteils gemeldet sind
  • Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Zuständigkeit der Meldebehörde bei folgenden Änderungen:

Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen,  z.B. wegen:

  • Kirchenein- oder Kirchenaustritt
  • Eheschließung
  • Geburt, Adoption oder Tod

werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet und automatisiert an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.

Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei dem/der Steuerpflichtigen

  • die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (z. B. die Eintragung der Steuerklasse I, aufgrund des „dauernd getrennt lebend“ im Vorjahr und dadurch Wegfall der Voraussetzung für die Steuerklasse III),
  • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist,
  • die Voraussetzung für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II entfallen ist.

Andere Änderungen der ELStAM können beantragt werden: z.B. :

  • Eintragung der Steuerklasse II  wegen Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden,
  • Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse I statt III oder IV
  • Steuerklassenwechsel zwischen  III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor

Adresse
Hans-Striegelski-Straße 5
15562 Rüdersdorf bei Berlin
Postfach
Postfach 07
15558 Rüdersdorf bei Berlin

Fax
033638 2602
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Telefon
033638 850
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Häufig gestellte Fragen

Finanzverwaltung: keine

Meldebehörde: hier nicht bekannt


Für die Änderung von Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gibt es keine gesetzlichen Fristen. Änderungsanträge werden i.d.R. umgehend, bei persönlicher Vorsprache unmittelbar - mit der jeweiligen Antragstellung -  bearbeitet.


Heiratsurkunde

Geburtsurkunde des Kindes


Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die Einfluss auf den Lohnsteuerabzug haben.


Für die Änderung von melderechtlichen Daten (z.B. Namensänderung) müssen Sie sich an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt, für die Änderung von finanzamtsrechtlichen Daten (z.B. Berücksichtigung eines Freibetrags wegen Werbungskosten) müssen Sie sich an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden. Dies kann sowohl persönlich als auch in schriftlicher Form erfolgen. 


Vordrucke zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) und zur Lohnsteuer-Ermäßigung stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen ( www.formulare-bfinv.de ) oder im ELSTER-Online-Portal oder auf der Internetseite Ihres Finanzamtes (www.finanzamt.brandenburg.de). Die Anträge liegen ebenfalls in Papierform im Finanzamt aus.


Hinweise zum Ausfüllen des jeweiligen Antragsvordrucks sind in den Formularen enthalten.


BMF-Schreiben vom 8. November 2018, BStBl. I S.1137

In der Regel die Service- und Informationsstelle des Finanzamtes


Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerklassenwechsel bei Scheidung, Lohnsteuerkarte ersetzen, Zweite Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerkarte, Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte, Ersatzlohnsteuerkarte, Lohnsteuerkarte ändern, Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerklassenwechsel bei Heirat