Zuständigkeit der Finanzämter bei folgenden Änderungen:

  • Steuerklassenänderung / -wechsel
  • Berücksichtigung von volljährigen Kindern
  • Berücksichtigung von Kindern, die außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Elternteils gemeldet sind
  • Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Zuständigkeit der Meldebehörde bei folgenden Änderungen:

Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen,  z.B. wegen:

  • Kirchenein- oder Kirchenaustritt
  • Eheschließung
  • Geburt, Adoption oder Tod

werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet und automatisiert an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.

Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei dem/der Steuerpflichtigen

  • die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (z. B. die Eintragung der Steuerklasse I, aufgrund des „dauernd getrennt lebend“ im Vorjahr und dadurch Wegfall der Voraussetzung für die Steuerklasse III),
  • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist,
  • die Voraussetzung für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II entfallen ist.

Andere Änderungen der ELStAM können beantragt werden: z.B. :

  • Eintragung der Steuerklasse II  wegen Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden,
  • Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse I statt III oder IV
  • Steuerklassenwechsel zwischen  III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor

Eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) aufgrund der Änderung in den persönlichen Verhältnissen kann sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgen.


Sofern sich Ihre persönlichen Verhältnisse – z.B. durch Heirat -  geändert haben, werden i.d.R. auch Ihre persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale geändert.


Heiratsurkunde

Geburtsurkunde des Kindes


Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die Einfluss auf den Lohnsteuerabzug haben.


Finanzverwaltung: keine

Meldebehörde: hier nicht bekannt


Für die Änderung von melderechtlichen Daten (z.B. Namensänderung) müssen Sie sich an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt, für die Änderung von finanzamtsrechtlichen Daten (z.B. Berücksichtigung eines Freibetrags wegen Werbungskosten) müssen Sie sich an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden. Dies kann sowohl persönlich als auch in schriftlicher Form erfolgen. 


Für die Änderung von Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen gibt es keine gesetzlichen Fristen. Änderungsanträge werden i.d.R. umgehend, bei persönlicher Vorsprache unmittelbar - mit der jeweiligen Antragstellung -  bearbeitet.


keine


Hinweise zum Ausfüllen des jeweiligen Antragsvordrucks sind in den Formularen enthalten.


BMF-Schreiben vom 8. November 2018, BStBl. I S.1137

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg


Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers


Finanzamt-Finder

In der Regel die Service- und Informationsstelle des Finanzamtes


Lohnsteuerkarte ändern, Ersatzlohnsteuerkarte, Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerklassenwechsel bei Scheidung, Zweite Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerkarte, Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte, Namensänderung auf der Lohnsteuerkarte sowie Lohnsteuerklassenwechsel bei Heirat, Lohnsteuerkarte ersetzen