Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Hierzu lassen Sie sich bitte von einem Notar beraten. Der Notar muss Ihren Ehevertrag im gleichzeitigem Beisein beider Ehegatten beurkunden. Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen. Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

  • Güterrechtsregister Eintragung
  • Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag
  • Beratung durch einen Notar und Beurkundung des Ehevertrags
  • notariell beglaubigter Antrag von beiden Ehegatten und Heiratsurkunde
  • Eintragung der vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung im Güterrechtsregister
  • Eintragung ist erforderlich, damit andere den vereinbarten Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
  • zuständig: Amtsgericht

Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, können Sie den gewählten Güterstand im Güterrechtsregister eintragen lassen.


  • notariell beurkundeter Ehevertrag
  • notariell beglaubigter Antrag beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde

Sie haben einen Ehevertrag beim Notar geschlossen, weil Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchten. Eine Eintragung ihres gewählten Güterstandes kann erfolgen, wenn Sie

  • die Eintragung in notariell beglaubigter Form beim Güterrechtsregister beantragen und
  • den notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.

  • Notarkosten: Die Kosten für die Beurkundung des Ehevertrages und der Anmeldung durch einen Notar bestimmen sich jeweils nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG))
  • Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG)
  • Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung

Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

  • Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
  • Der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
  • Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
  • Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
  • Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
  • Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.

Nach Eingang der Anmeldung im zuständigen Amtsgericht ist grundsätzlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 2 Wochen zu rechnen.


Keine


  • Gegen die Ablehnung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache im Güterrechtsregister in das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 382 FamFG).

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen


örtlich zuständiges Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat


Notar oder Notarin


Gütergemeinschaft, Zugewinngemeinschaft, Ehevertrag, gesetzlicher Güterstand, Gütertrennung, Änderung, Aufhebung