Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.

  • Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form Erteilung
    • Schwachgebundene Asbestmaterialien werden entfernt
    • Geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattungen sind vorhanden
    • Mind. einen sachkundigen Mitarbeiter
    • Angabe der geplanten Tätigkeiten
  • Mitteilung per Mail oder postalisch

Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.


§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der GefStoffV


  • Sachkundenachweis
  • Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)

  • Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
  • Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben

Kosten: variabel von 100 bis 1000 Euro


Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
  • Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung bzw. die Ablehnung.

Zeitnah nach Antragseingang


Weitere Informationen, wie Sie ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


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