Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Mit der Zulassungsbescheinigung Teil II weisen Sie nach, dass Sie über Ihr Fahrzeug verfügen dürfen. Sie stellt jedoch keinen Eigentumsnachweis dar. Wenn Sie beispielsweise das Fahrzeug geleast oder finanziert haben, sind Sie nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer. Sie benötigen die Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn Sie zum Beispiel ein Fahrzeug:

  • verkaufen wollen
  • finanzieren wollen
  • ummelden müssen

Wenn Sie ein neues Fahrzeug kaufen, erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Regel vom Hersteller.

Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem gekauften Fahrzeug. Mit der Ummeldung lassen Sie sie dann auf Ihren Namen umschreiben.

Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland erwerben, beantragen Sie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zusammen.

Früher hat der Fahrzeugbrief die Funktion der Zulassungsbescheinigung Teil II erfüllt. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugbrief vorhanden sein, bleibt dieser gültig.

Im Gegensatz zur Zulassungsbescheinigung Teil I sollten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht während der Fahrt mitführen. Sie sollten die Zulassungsbescheinigung Teil II sicher aufbewahren.


Häufig gestellte Fragen

Land Brandenburg:

10,20 € für die Ausstellung einer ZB II außerhalb eines Zulassungsverfahrens.


Land Brandenburg:

Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.


Land Brandenburg:

Für eine Ausstellung außerhalb eines Zulassungsverfahrens:

  • Personalausweis oder Reisepass. Bei Vertretung Vollmacht.
  • Bei Verlust eidesstattliche Versicherung bzw. Diebstahlanzeige.
  • Bisherige ZB II.

Bei erstmaliger Ausstellung ZB II ohne Zulassung:

  • Nachweis der Verfügungsberechtigung.
  • Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung für das Fahrzeug.
  • Personalausweis oder Reisepass. Bei Vertretung Vollmacht. Bei Firma (zum Beispiel GmbH, AG, OHG): Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht der Geschäftsführerung oder persönliches Erscheinen der Geschäftsführung.

Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie einen vorausgefüllten Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II im Regelfall vom Hersteller beim Kauf des Fahrzeugs.

Beim Gebrauchtfahrzeugkauf erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem angekauften Fahrzeug.

Für ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist oder war, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges zulässig. Bei der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II von der zuständigen Zulassungsbehörde ausgefertigt.

Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II online über die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) beantragen:

  • Sie rufen das i-Kfz-Portal der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde auf.
  • Sie führen den Zulassungsvorgang gemäß der Beschreibungen Erstzulassung oder Wiederzulassung aus.
  • Sie erhalten die Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde postalisch zugesandt.

Sie können die Zulassungsbescheinigung Teil II auch persönlich bei Ihrer zuständigen Zulassungsstelle beantragen.

Ergänzung Land Brandenburg:

Die isolierte Ausstellung einer ZB II außerhalb eines Zulassungsverfahrens erfolgt nur für Neufahrzeuge (erstmalige Ausstellung) oder bei Änderung von persönlichen oder technischen Daten, Unbrauchbarkeit oder Verlust des Dokuments.


Widerspruch

Land Brandenburg:

Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.


Land Brandenburg:

  • Im Online-Verfahren Schriftform erforderlich: Ja
  • Ansonsten persönliches Erscheinen oder Vertreter mit Vollmacht nötig.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).


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