Wenn die aktuelle Betriebsleitung aufhört oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der Handwerkskammer melden.


Häufig gestellte Fragen

Die Abmeldung der Betriebsleitung muss vor dem Wechsel beziehungsweise dem Ausscheiden gemeldet werden.


Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.


Wenn die aktuelle Betriebsleitung aufhört oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der Handwerkskammer melden. Im Anschluss ist umgehend eine neue Betriebsleitung zu benennen. Die Betriebsleitung kann durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes oder eine angestellte Person wahrgenommen werden, die hierzu über die fachlichen Voraussetzungen verfügt. Der erforderliche Befähigungsnachweis für die fachlich-technische Leitung des Betriebs kann sowohl durch einen Meisterbrief für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden als auch durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem

  • den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
  • Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
  • dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
  • sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
  • während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein
     

Die Betriebsleitung scheidet aus dem Betrieb aus, wechselt die Betriebsstätte oder tritt in ihrer Funktion zurück.


  • Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über das Ausscheiden oder den Wechsel der Betriebsleitung. 
  • Die Meldung können Sie vornehmen als Inhaber oder Inhaberin des zulassungspflichtigen Betriebes sowie als angestellte Betriebsleitung.
  • Zur Aufrechterhaltung des Betriebes müssen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle der neuen Betriebsleitung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
     

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.


Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.


Liste aller zuständigen Handwerkskammern

Betriebsverantwortliche, Betriebsleitung, Abmeldung, Abberufung der Betriebsleitung, Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis, zulassungspflichtiges Handwerk, Eintrag Handwerksrolle, Betriebsstätte, Handwerk, Betriebsleiter, Handwerkskammer, Befähigungsnachweis, Betriebsleiterin, Handwerksregister, Handwerkerverzeichnis, Handwerksrolleneintragung, Handwerksrolle