Dienstleistung
Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen
Eine listenmäßige Auskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Welche Gebühren fallen an?
Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Ausführliche Beschreibung
Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Antrag
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.
Zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich:
§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
i. V. m.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
unverzüglich
Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
keine
- Antrag
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)