Dienstleistung
Daten der Handwerksrolle Übermittlung an öffentliche Stellen
Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse des Inhabers eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Kurztext
Listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an öffentliche Stellen
Teaser
Eine listenmäßige Auskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Antrag
- Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HwO
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Übermittlung der Daten fallen nach § 113 Abs. 4 S. 1 HwO i. V. m. den Gebührenordnungen der zuständigen Handwerkskammer Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft und die Übermittlung vorgenommen.
Bearbeitungsdauer
unverzüglich
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)