Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.

Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.


Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.


- Antrag

- Berechtigtes Interesse


Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.


unverzüglich


keine


Ministerium für Wirtschaft und Energie


Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)

Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)


§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)