Dienstleistung
Daten der Handwerksrolle Löschung
In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen erfolgt die Löschung der Eintragung durch die Handwerkskammer von Amts wegen.
Kurztext
- Verzeichnis handwerklicher Betriebe
- Eingetragen werden die Inhaber mit dem von ihnen betriebenen zulassungspflichtigen (meisterpflichtigen) Handwerken
- Zuständig: Handwerkskammer des jeweiligen Bezirkes
- Löschung durch Handwerkskammer bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Gewerbeabmeldung, Betriebsaufgabe) falls kein Antrag vorliegt
Teaser
Die Löschung Ihrer Handwerksrollendaten erfolgt bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle
Verfahrensablauf
Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle.
Bearbeitungsdauer
maximal drei Monate
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Sachlich: Handwerkskammer, §§ 6 Abs. 1, 13 HwO
Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG