In der Handwerksrolle werden die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zur Handwerksordnung mit den betriebenen Handwerken eingetragen. Die Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordert das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß §§ 7, 1 HwO. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen erfolgt die Löschung der Eintragung durch die Handwerkskammer von Amts wegen.

  • Verzeichnis handwerklicher Betriebe
  • Eingetragen werden die Inhaber mit dem von ihnen betriebenen zulassungspflichtigen (meisterpflichtigen) Handwerken
  • Zuständig: Handwerkskammer des jeweiligen Bezirkes
  • Löschung durch Handwerkskammer bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen (z. B. Gewerbeabmeldung, Betriebsaufgabe) falls kein Antrag vorliegt

Die Löschung Ihrer Handwerksrollendaten erfolgt bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen.


Wegfall der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle


Auf entsprechende Antragstellung erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen und dann die Löschung aus der Handwerksrolle.


maximal drei Monate


keine


Ministerium für Wirtschaft und Energie


Sachlich: Handwerkskammer, §§ 6 Abs. 1, 13 HwO

Örtlich: § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG