In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaber nach, weisen nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen und versichern eidesstattlich, bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.

-Apotheke darf nur mit Erlaubnis betrieben werden

-Antrag ist schriftlich zu stellen

-Behörde kann ggf. weitere Dokumente anfordern

-Zuständigkeit ist in Ländern unterschiedlich geregelt.

- zuständig im Land Brandenburg ist das  Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)


Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Betriebserlaubnis stellen.


Erforderliche Unterlagen ergeben sich aus dem Apothekengesetz.

Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.


Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie alle Anforderungen gemäß § 2 Apothekengesetz erfüllen.

Gebühr für die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis kann beim LAVG erfragt werden.


Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.


  • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Dokumente an.
  • Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.

Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Die Bearbeitungsdauer kann im Land Brandenburg beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erfragt werden.


Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

Die Fristen können im Land Brandenburg beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erfragt werden.


  • Einspruch
  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV)

Referat 44: Pharmazie, Umwelthygiene und Toxikologie
Contrescarpe 72, 28195 Bremen


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Gesundheit    


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