Dienstleistung
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Wenn Sie die Prüffrist für eine überwachungsbedürftige Anlage verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Prüffrist für eine überwachungsbedürftige Anlage verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Sie können als Arbeitgeber die Verlängerung der Prüffristen für Ihre betrieblichen überwachungsbedürftigen Anlagen beantragen.
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Welche Fristen muss ich beachten?
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Ausführliche Beschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
- Krane
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
- Krane
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Rechtsgrundlage(n)
§ 19 (6) BetrSichV
§ 19 (6) BetrSichV
§ 19 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugen:
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen.
Voraussetzungen
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Voraussetzung ist die Herstellung einer gleichwertigen Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen.
Verfahrensablauf
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.
- Online: Einreichung des Antrags und der gutachterlichen Stellungnahme
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Prüfung durch Behörde,
- Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Formulare
Online-Dienste vorhanden: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz
Schlagwörter
Rohrleitungsanlage, Gasfüllanlage, Kran, Druckanlage, Dampfkesselanlage, Flugfeldbetankungsanlage, Anlage explosionsgefährdete Bereiche, maschinentechnisches Arbeitsmittel Veranstaltungstechnik, Füllstelle, Flüssiggasanlage, Tankstelle, Aufzugsanlage, Druckbehälteranlage, Füllanlage, Lageranlage, Arbeitsmittel
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
- Krane
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
- Krane
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
§ 19 (6) BetrSichV
§ 19 (6) BetrSichV
§ 19 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugen:
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen.
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Voraussetzung ist die Herstellung einer gleichwertigen Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.
- Online: Einreichung des Antrags und der gutachterlichen Stellungnahme
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Prüfung durch Behörde,
- Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Online-Dienste vorhanden: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz