Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.


Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV

Für die Messung von Luftschadstoffen im Auftrag von Unternehmen benötigt die Messstelle eine behördliche Anerkennung bzw. Zulassung (hier als Bekanntgabe bezeichnet)

- Die Messstelle muss ein behördliches Bekanntgabeverfahren durchlaufen

- Zuständige Behörde hierfür ist das Landesamt für Umwelt


Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.


§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/


§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.

Nach der Anlage 2 Nr. 2.2.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) beträgt die Gebühr zwischen 350 und 6 700 EURO.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomugv


Die Bekanntgabe ist unter Verwendung des Antragsformulars beim Landesamt für Umwelt zu beantragen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle


Etwa vier Monate Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen


Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.


länderspezifischen Besonderheiten in Brandenburg:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/LaenderspezRegelung?bundesland=BB&modulTyp=ImmissionsschutzStelle


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5


Landesamt für Umwelt


Eintragung in das Messstellenverzeichnis ReSyMeSa, Prüfbereiche, Durchführung von Einzel- und kontinuierlichen Messungen, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit, Überprüfung von Messeinrichtungen bei Unternehmen, Ermittlung von Emissionen und Immissionen (Luft), Bekanntgabeverfahren, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung, Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen