Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

Die Bauherrin oder der Bauherr muss den Beginn der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitteilen.


Melden Sie den Beginn genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde. 


  • Anzeige, Formular Baubeginnanzeige
  • Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise
  • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.

Spätestens mit der Baubeginnanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.


Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.


Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten


Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde


Adressen Untere Bauaufsichtsbehörden

Anzeige, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Baubeginn