Dienstleistung
Begasung anzeigen
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist:
7 Werktage
Welche Gebühren fallen an?
Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.
Verwaltungsgebühr:
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
- Zeitnah nach Antragseingang
- Maximal eine Woche
Bearbeitungsdauer: 7 Werktage
Ausführliche Beschreibung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Verfahrensablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Formular Seite 43 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – Begasung - TRGS 512
Weiterführende Informationen
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe – Begasung - TRGS 512
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Schlagwörter
Phosphor-Wasserstoff, Chemikalien, Gemische, Stickoxid, Kohlendioxid, Desinfektion, Holzschutz, Schädlinge, Inert-Gase, Containerbegasung, Gas, Holz- und Bautenschutz, Objektschutz, Erzeugnisse, Schadstoffe, Gefahrstoffe, Schädigungen, Biozid-Produkte, Biozid, Toxisch, Gefahrenklasse
Verwaltungsgebühr: kostenfrei
Bearbeitungsdauer: 7 Werktage
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Formular Seite 43 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – Begasung - TRGS 512
Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe – Begasung - TRGS 512
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit