Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.


Häufig gestellte Fragen

Bei Fristverkürzungen oder Anträgen auf Sammelanzeigen können Gebühren anfallen.
Verwaltungsgebühr: kostenfrei

- Zeitnah nach Antragseingang - Maximal eine Woche
Bearbeitungsdauer: 7 Werktage

  • Kopie der Befähigungsscheine
  • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts

Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.


Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.

Wird Ihr Antrag abgelehnt, sendet Ihnen die zuständige Behörde einen Bescheid zu, aus dem hervorgeht, wie Sie Widerspruch einlegen können.


Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern sind der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.


Technische Regeln für Gefahrstoffe – Begasung - TRGS 512

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


Inert-Gase, Phosphor-Wasserstoff, Erzeugnisse, Schädlinge, Desinfektion, Schädigungen, Toxisch, Biozid-Produkte, Schadstoffe, Holzschutz, Containerbegasung, Objektschutz, Gemische, Kohlendioxid, Holz- und Bautenschutz, Gefahrenklasse, Chemikalien, Stickoxid, Gefahrstoffe, Biozid, Gas