Dienstleistung
Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
Verfahrensablauf
- Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Angaben erhalten Sie bei
- Ihrer Krankenkasse
oder
- der Minijobzentrale
Minijobzentrale
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Schlagwörter
Versicherungspflicht, 400 Euro Job, 450 Euro Job, Minijob, geringfügige Beschäftigung
Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
Verfahrensablauf
- Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Angaben erhalten Sie bei
- Ihrer Krankenkasse
oder
- der Minijobzentrale
Minijobzentrale
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Schlagwörter
Versicherungspflicht, 400 Euro Job, 450 Euro Job, Minijob, geringfügige Beschäftigung