Die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei kann in wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen für den Berufsträger nicht zumutbar oder sogar vollständig unmöglich sein.

Solche Situationen sind anerkannt für:

  • langfristige, stationäre Krankenhaus- oder Kuraufenthalte
  • langfristige, die Berufsausübung ausschließende familiäre Verpflichtungen, bspw. häusliche Pflege, Erziehungszeiten
  • Einrichtung einer Kanzlei im Ausland.

In diesen Fällen soll der Berufsträger nicht auf seine Zulassung verzichten müssen; vielmehr wird die Zulassung aufrechterhalten und zur reibungslosen Fortsetzung der Mandanten- und Gerichtskorrespondenz gem. § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein Zustellbevollmächtigter ernannt.

unbefristete oder befristete Gestattung, eine Kanzlei nicht einrichten und unterhalten zu müssen


Unbefristete oder befristete Erlaubnis, eine Kanzlei nicht einrichten und unterhalten zu müssen


Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch geeignete Unterlagen


Nachweis, dass vorübergehend oder dauerhaft die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei unzumutbar oder unmöglich ist (formloser Antrag mit Begründung)


Nach Antrageingang:

  • Zuordnung zur Personalakte
  • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung:

  • Gestattungsanschreiben
  • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis

Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein eng eingegrenztes Privileg, das nur in einer Ausnahmesituation gewährt werden soll.

Soweit die Kanzlei aufgegeben/geschlossen wird, ohne dass einer der benannten Ausnahmefälle vorliegt, führt dies i.d.R. zum Verlust der Anwaltszulassung.


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