Wenn die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen werden soll, ist der Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

  • Anzeigenpflicht des Baubeginns bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben
  • spätestens 1 Woche vor Baubeginn

Der Baubeginn eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 1 Woche vorher anzuzeigen.


  • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
  • erforderliche Prüfberichte und Bescheinigungen

Formular Baubeginnsanzeige

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn

  1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 62 Absatz 3 Satz 1 erfüllt ist,
  2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
  3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.


§ 72 Abs. 7 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

Die Anzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.


Die Anzeige ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

Henning-von-Tresckow Str. 2-8

14467 Potsdam

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de


Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt


Bauvorhabensanzeige, Baustellenvorankündigung, SiGeKo, Bauanzeige, SiGePlan, Baustelle, Vorankündigung