Die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich nach eigenem Ermessen die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten

Dabei wird die Übereinstimmung des fertiggestellten Bauabschnitts mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Bestimmungen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht überprüft.

Die Bauabnahme ist erforderlich, wenn sich die untere Bauaufsichtsbehörde die Freigabe der Bauarbeiten, bzw. einzelner Bauabschnitte vorbehalten hat.


Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde die Freigabe von Bauarbeiten vorbehalten hat, darf mit den Bauarbeiten erst nach der Bauabnahme begonnen werden. 


Bauvorlagen sind durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin zur Einsichtnahme vorzulegen, soweit dies durch die untere Bauaufsichtsbehörde als erforderlich angesehen wird.


Der in der Baugenehmigung festgelegte Bauzustand für die Abnahme ist erreicht.


Die Kosten richten sich nach dem Anlass der Überwachung.


Der Ablauf richtet sich nach dem Anlass der Überwachung.


unterschiedlich, je nach Terminvereinbarung


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

Henning-von-Tresckow Str. 2-8

14467 Potsdam

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de


Untere Bausaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt


Bauprüfung, Bauabnahme