Grundsätzlich ist die gleichzeitige Tätigkeit eines/einer RA/RAin im öffentlichen Dienst berufsrechtlich nicht gestattet und führt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum Verlust der Anwaltszulassung.

Von dieser Regel formuliert § 47 BRAO eine Ausnahme:

Soweit die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Richter, Beamter, Soldat und Angestellter zeitlich befristet ist, bleibt die Zulassung aufrechterhalten, während für den Berufsträger ein Vertreter bestellt wird oder ihm ausnahmsweise gestattet bleibt, im Beruf als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weiterhin zu praktizieren.

Unter welchen Umständen darf ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gleichzeitig im öffentlichen Dienst arbeiten?


Stellenprofil und Nachweis der Befristung durch geeignete Unterlagen, bspw. eine Ablichtung des Arbeitsvertrages


Mitteilung einer anderweitigen, zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter gleichzeitiger, präziser Definition des Tätigkeitsprofils und der Tätigkeitsbedingungen (formlos)


Nach Antrageingang:

  • Zuordnung zur Personalakte
  • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand
     

Nach Entscheidung:

  • Gestattungsanschreiben
  • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis

ca. 2 Wochen


Die Gestattung der parallelen Tätigkeit als Rechtsanwalt für Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit ist eine gesetzlich vorgesehene, in der Praxis quasi nicht angewandte Ausnahme. Für Angestellte auf Zeit ist das Tätigkeitsprofil und der Außenauftritt maßgeblich; die verwaltende, rein binnengerichtete Tätigkeit ist i.d.R. zulässig, die exekutive Tätigkeit mit korrespondierendem Außenauftritt nicht.


Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Telefon (0331 866-0)

Poststelle@mdjev.brandenburg.de


Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer