Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

  • Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
  • bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
  • bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
    • durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
    • durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
  • zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin

Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.


Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.


Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.


Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

  • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
  • die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.

Ministerium des Innern des Landes NRW


Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde


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