Straßenrennen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.


§ 46 Abs. 1Zif. 2 Straßenverkehrsordnung

Spezielle Hinweise für - Bundesland Brandenburg

Straßenrennen bedürfen einer Ausnahmegenehmigung.


§ 46 Abs. 1Zif. 2 Straßenverkehrsordnung

Häufig gestellte Fragen

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