Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

  • Abweichung von Lagervorschriften
  • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Ausnahmen von gesetzten Fristen
  • Und weitere
  • Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung
  • Voraussetzungen:
    • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
    • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
  • Mitteilung per Mail oder postalisch

Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.


  • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
  • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

Verwaltungsgebühr: EUR 100,00 - 500,00
  • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.

Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.


Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit


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