Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen ist eine sogenannte Gebrauchsabnahme durch die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, deshalb muss die Aufstellung angezeigt werden.

Die Aufstellung des Fliegenden Baus ist für den jeweiligen Standort der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.


Aufstellung von Fliegenden Bauten anzeigen


Anzeige zur Gebrauchsabnahme

Prüfbuch des fliegenden Baus

Lageplan/ Bestuhlungsplan (ggf.)


Der Gebrauch wird erlaubt, wenn

a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,

b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,

c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse

bestätigt werden kann.


Zeitgebühr

Gemäß Tarifstelle 6.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Anordnung von Auflagen bzw. Untersagung gemäß Tarifstellen 6.6-6.7 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

100-250€


https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgbaugebo

Das Prüfbuch ist der Bauaufsicht vor der Gebrauchsabnahme des Fliegenden Baus vorzulegen. Anschließend ist mit der Bauaufsicht der Abnahmetermin zu vereinbaren. An diesem hat der anzeigende Betreiber des Fliegenden Baus bzw. der vom ihm zuvor schriftlich Bevollmächtigte persönlich teilzunehmen.


Die Anzeige muss rechtzeitig vor Gebrauch erfolgen.


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Zelt, Gebrauchsabnahme, Karussell, Halle, Fliegende Bauten