Dienstleistung
Aufnahme in die Schule
Aufnahme in die Schule
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.
Welche Gebühren fallen an?
Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.
Ausführliche Beschreibung
Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde (oder andere Identifikation) des Kindes
Nachweis der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung (§ 4 Grundschulverordnung)
Nachweis Masernimpfung (§ 20 IfSG)
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg#54
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig.
(Hinweis: Im Land Brandenburg ist der Widerspruch bei dem für die Schule örtlich zuständigen staatlichen Schulamt einzulegen.)
Formulare
Die Anmeldung kann online erfolgen. Sie setzt bei der ersten Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 aber immer die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Schulleitung voraus.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).
Zuständige Stelle
Jeweilige Schule
Ansprechpunkt
Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt
Die Staatlichen Schulämter des Landes Brandeburg
Schlagwörter
Betreuung Schulkind, 1 Klasse, Schulanfänger, Betreuung Grundschulkind, Schule (Anmeldung), Betreuung Schule, Übergang Kita - Schule
Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen
Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.
Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.
Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.
- Geburtsurkunde (oder andere Identifikation) des Kindes
Nachweis der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung (§ 4 Grundschulverordnung)
Nachweis Masernimpfung (§ 20 IfSG)
Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg#54
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).
Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig.
(Hinweis: Im Land Brandenburg ist der Widerspruch bei dem für die Schule örtlich zuständigen staatlichen Schulamt einzulegen.)
Die Anmeldung kann online erfolgen. Sie setzt bei der ersten Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 aber immer die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Schulleitung voraus.
Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).
Jeweilige Schule
Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt
Die Staatlichen Schulämter des Landes Brandeburg