Sie können hier die Aufnahme in eine Schule beantragen. Die Wahl der Schule und damit die Aufnahme in die Schule kann durch Landesrecht und evtl. durch kommunale Regelungen, vor allem zu Schulbezirken oder Schulsprengeln eingeschränkt sein.

Die Aufnahme in eine allgemeinbildende Schule beantragen Sie bei der Schule, die besucht werden soll.


Aufnahme in die Schule


Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schulärztliche Untersuchung des Kindes (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG)


https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg#54

Die Aufnahme in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft ist kostenfrei.


Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 50 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG).


Die Entscheidung wird regelmäßig rechtzeitig zum Beginn des auf den Antrag folgenden Schuljahres; bei Schulwechsel innerhalb des Schuljahres kurzfristig getroffen


Die Anmeldefrist wird in jedem Jahr öffentlich bekanntgemacht.


Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig.

(Hinweis: Im Land Brandenburg ist der Widerspruch bei dem für die Schule örtlich zuständigen staatlichen Schulamt einzulegen.)


Die Aufnahme in die Grundschule muss bei der für die Wohnung des Kindes örtlich zuständigen Schule erfolgen. Die Festlegung der örtlich zuständigen Schule erfolgt durch Schulbezirksatzung der Gemeinde (Schulträger).


Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg


Jeweilige Schule


Das für die Schule örtlich zuständige staatliche Schulamt


Die Staatlichen Schulämter des Landes Brandeburg

Übergang Kita - Schule, Schule (Anmeldung), 1 Klasse, Betreuung Schulkind, Schulanfänger, Betreuung Schule, Betreuung Grundschulkind