Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.


Häufig gestellte Fragen

  • Schriftlicher Antrag auf Verzicht  der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

  • Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen

Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.


  • Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
  • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

•    Schriftform erforderlich: ja
•    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
•    Onlineverfahren möglich: nein


Für die Rücknahme der Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig, in der Sie aufgenommen wurden.


Die Adressen der einzelnen regionalen Rechtsanwaltskammern finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer

EU-Anwalt, Rechtsanwaltschaft, EuRAG