Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.

  • Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer zurücknehmen
  • Antrag bei der Rechtsanwaltskammer auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
  • Rechtsanwaltskammer

Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.


  • Schriftlicher Antrag auf Verzicht  der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

  • Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen

Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.


  • keine

  • Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
  • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)


Für die Rücknahme der Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig, in der Sie aufgenommen wurden.


Die Adressen der einzelnen regionalen Rechtsanwaltskammern finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer

EU-Anwalt, Rechtsanwaltschaft, EuRAG