Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht,

  • wenn man die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden will,
  • andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten will oder
  • wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.

Nicht anzeigepflichtig ist der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei der gelegentlichen Nachbarschaftshilfe.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
  • Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.

Der Handel mit Pflanzenschutzmitteln ist anzeigepflichtig.


Die Anzeige über das Inverkehrbringen / den Handel mit Pflanzenschutzmitteln kann in Brandenburg beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abt. Pflanzenschutzdienst, erfolgen.


§ 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)


§ 24 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
  • Ort der Tätigkeit
  • Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln

Gültiger Sachkundenachweis

Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular zur Anzeige, Handel und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln einzutragen.

Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter www.pflanzenschutz-skn.de beantragt werden.


einmalige Gebühr: 30,- €


Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:

- Füllen Sie den Vordruck aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.

- Reichen Sie die Unterlagen beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz) ein.

- Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.
 


Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) - Pflanzenschutz

ca. 3 Wochen


Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Referat P2, Risikomanagement, Kontrollwesen


Einheitlicher Ansprechpartner, Anzeigepflicht, Kulturpflenzen, Anzeige