Sie haben als Arbeitgeber folgende Tätigkeiten mit Biostoffen anzuzeigen:

1. die erstmalige Aufnahme

a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,

b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,

in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,

2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,

3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,

4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

  • Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Erstmalige gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nicht erlaubnispflichtig sind, müssen dem LAVG angezeigt werden  
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Wenn Sie erstmalig mit Biostoffen arbeiten, zeigen Sie dies beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) an.


  • Name und Anschrift von Ihnen als Arbeitsgeber
  • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten
  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV
  • die Art des Biostoffs  
  • vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Anzeigefrist: spätestens 30 Tage vor Aufnahme der genannten Tätigkeiten beziehungsweise der Einstellung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme ist unverzüglich anzuzeigen.


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung „Arbeitsschutz“