Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

  • die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
    • "Öffentliche Waage, Wägebereich von … kg bis … kg";
    • dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
  • den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

  • diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
  • sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  • die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  • Ort und Datum der Wägung,
  • der Auftraggeber der Wägung,
  • die Art des Wägegutes,
  • beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  • bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    • der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    • das ermittelte Wägeergebnis.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.

Wägegut Dritter heißt, dass weder das Betriebspersonal noch der Waageninhaber ein Interesse an dem Wägeergebnis haben dürfen.
Die Waage muss während der angegebenen Öffnungszeiten für jedermann zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung kann z. B. wie beim Großmarkt oder auf dem Schlachthof auch dann vorliegen, wenn nur ein bestimmter Personenkreis Zutritt zur Waage hat.

Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.


Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.

Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.


Entsprechend Schlüsselzahl 19.1.1.3 Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung

(normalerweise 15 min, entspricht derzeit 21,70€)


Anzeige der Verwendung eines Messgerätes nach § 32 MessEG

Anzeige öffentlicher Waage bei EAB mit folgenden Informationen:

  • Informationen aus § 32 MessEG oder Bestätigung der Anzeige entsprechend Onlineformular
  • Informationen zu Messbereich, Seriennummer, ggf. Standort, wenn abweichend zu § 32 MessEG Anzeige

Bestätigung der Anzeige

Aufnahme in die Datenbank im Extranet der Eichbehörden


Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.


Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie


Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

Kleinmachnow