Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.

Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.

  • Heizölanlage Anzeige
  • Für alle unterirdischen Anlagen zum Lagern von Heizöl sowie für oberirdische Heizöllageranlagen mit mehr als 1000 Litern Heizöl besteht (außerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten) eine Anzeigepflicht vor Errichtung oder wesentlicher Änderung bei der unteren Wasserbehörde.
  • In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Ölheizungsanlagen  immer verboten. 
  • Das Vorhaben muss rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Wochen vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung, bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden. Die Wasserbehörde kann Auflagen erteilen oder Vorhaben ablehnen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die untere Wasserbehörde beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage (z.B. Heizöltanks) neu errichten oder eine bestehende wesentlich ändern wollen, müssen Sie das der zuständigen Wasserbehörde sechs Wochen vorher anzeigen.


Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.


gemäß der Gebührenordnung des für Umweltschutz zuständigen Ministeriums


Anzeige an zuständige Behörde, ggf. Anordnung/ Untersagung bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen


Mit dem Vorhaben kann 6 Wochen nach erfolgter Anzeige begonnen werden, sofern seitens der zuständigen keine anderweitige Anordnung oder Untersagung erfolgt.


Anzeige des Vorhabens mindestens sechs Wochen im Voraus


Widerspruch gegen Anordnung oder Untersagung


Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von

1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und

2. sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), Abteilung 2


untere Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, bei konzentrierenden Entscheidungen ( z.B. nach BImSchG, BbgBO) ist jeweilige Zulassungsbehörde zuständig  


Verzeichnis Umweltpartnerschaft Brandenburg: Bereiche Abfall und Wasser

Ölheizung, unterirdisch, Heizöl, Heizöllagerung, Heizöltank, Wassergefährdenden Stoffen