Dienstleistung
Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Ausführliche Beschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
Erforderliche Unterlagen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw.
-handelserlaubnis
Voraussetzungen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw.
-handelserlaubnis
Verfahrensablauf
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.