Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.


Häufig gestellte Fragen

Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.


Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis


Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis


Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.