Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.

Entgegennahme der Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels


Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).


Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis


Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis


Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.


Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.


Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis, Stellvertretungserlaubnis, Waffenhandelserlaubnis
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Ministerium des Innern für Kommunales


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.