Dienstleistung
Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
Kurztext
Entgegennahme der Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels
Teaser
Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).
Erforderliche Unterlagen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Voraussetzungen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
Verfahrensablauf
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Download als PDF
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern für Kommunales
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.