Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig. Der Betreiber hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Offene Schießstätten sind nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen.


Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig.

Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig.


  • Personalausweis/ Reisepass
  • Versicherungsnachweis
  • Sicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen  

  • der Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung + ggf. Unfallversicherung!für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich oben genannte Anzeigepflicht.


Die Schießstättenerlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang. Zusätzlich sind die Kosten für das Sicherheitsgutachten durch den Antragsteller zu tragen.  


Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber oder Betreiber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.


Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.


Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte
Download als PDF

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.