Tierärztinnen und Tierärzte können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Eine Weiterbildungsbezeichnung darf nur führen, wer auf Antrag eine Anerkennung durch die Landestierärztekammer erhalten hat.


Häufig gestellte Fragen

Gebühr für die Erteilung der Anerkennung: derzeit EUR 100,00


  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Ihre Approbationsurkunde oder Ihre Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 Bundes-Tierärzteordnung
  • die von Ihnen erworbenen Weiterbildungsnachweise
  • die gegebenenfalls vorliegende Bescheinigung über die von Ihnen erworbene einschlägige Berufserfahrung
  • Nachweise über die Weiterbildungsinhalte in Form der Vorlage der einschlägigen Weiterbildungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, wenn daraus die Weiterbildungsinhalte und die Dauer der Weiterbildung zur Erlangung des Weiterbildungsnachweises hervorgehen
  • gegebenenfalls sonstige zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderliche Befähigungsnachweise

  • erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung
  • Approbation als Tierärztin / Tierarzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs

Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung beantragen Sie schriftlich (formlos):

  • Erstellen Sie den Antrag und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Landestierärztekammer Brandenburg ein. Eine Zusendung des Antrags per E-Mail ist möglich.
  • Die Landestierärztekammer Brandenburg prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Landestierärztekammer Brandenburg stellt Ihnen einen Bescheid mit der Ermächtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zu.

formlos

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Landestierärztekammer Brandenburg (LTK Brandenburg)