Dienstleistung
Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes
Lindenstr. 34a
14467 Potsdam
0331 866-7070
0331 866-7070
0331 866-7704
Häufig gestellte Fragen
Bearbeitungsdauer
ca. vier bis sechs Wochen
Welche Gebühren fallen an?
- 1,00 – 51,00 EUR
- Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg
Ausführliche Beschreibung
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
(Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§§ 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
- Kontaktdaten der FV
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
weitere Informationen zur Vereinsgründung und Anerkennung einer FV: MLUK
Mustersatzung: s. Downloads
Voraussetzungen
- Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
- Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
- Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
- Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
- Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Verfahrensablauf
- Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Formulare
Formlose schriftliche Antragstellung
Weiterführende Informationen
Internetseiten der obersten Forstbehörde
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldeigentum/forstwirtschaftliche-zusammenschluesse/
Internetseiten der obersten Forstbehörde
Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Schlagwörter
Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Vermarktung, Unterrichtung und Beratung, Zusammenschluss, Absatz, Forstwirtschaftliche Erzeugung, Forstliche Rahmenplanung, Forsterzeugnisse, Gemeinschaftsforsten
ca. vier bis sechs Wochen
- 1,00 – 51,00 EUR
- Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§§ 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
- Kontaktdaten der FV
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
weitere Informationen zur Vereinsgründung und Anerkennung einer FV: MLUK
Mustersatzung: s. Downloads
- Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
- Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
- Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
- Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
- Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
- Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Formlose schriftliche Antragstellung
Internetseiten der obersten Forstbehörde https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldeigentum/forstwirtschaftliche-zusammenschluesse/
Internetseiten der obersten Forstbehörde
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg