Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.

Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen


Zusammenschluss von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zur Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes


§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html

§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html


§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§§ 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

  • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
  • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
  • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
  • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
  • Kontaktdaten der FV
  •  ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

weitere Informationen zur Vereinsgründung und Anerkennung einer FV: MLUK
Mustersatzung: s. Downloads

  • Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
  • Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
  • Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
  • Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
  • Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

  • 1,00 – 51,00 EUR
  • Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.

§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg


  • Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
  • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

ca. vier bis sechs Wochen


keine


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Vermarktung, Gemeinschaftsforsten, Absatz, Zusammenschluss, Forstliche Rahmenplanung, Unterrichtung und Beratung, Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften, Forsterzeugnisse, Forstwirtschaftliche Erzeugung