Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen. Zur besseren Abgrenzung nach der Art und Weise der Bewirtschaftung wird für die FBG in Brandenburg die Bezeichnung Waldverein und Waldgemeinschaft benutzt. Sie unterscheiden sich nach der in der Satzung festgelegten Ziel- beziehungsweise Aufgabenstellung. Der Waldverein zeichnet sich durch eine parzellenscharfe Bewirtschaftung nach Fläche und Eigentümer aus, die dem Waldverein angeschlossenen Grundstücke müssen in der Natur auffindbar sein. In einer Waldgemeinschaft wird eine gemeinsame grenzübergreifende Bewirtschaftung der Gesamtfläche vorgenommen.

Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen


Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)


§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html

§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html


§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
§§ 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

  • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
  • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
  • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
  • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FBG
  • Kontaktdaten der FBG
  • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

weitere Informationen zur Vereinsgründung und Anerkennung einer FBG: Checkliste
Mustersatzung: s. Downloads

  • Die FBG muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
  • Eine FBG wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.

  • 1,00 – 51,00 EUR
  • Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.

  • Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes.
  • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden.

ca. zwei bis vier Wochen


keine


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Postfach 60 11 50

14411 Potsdam

Tel.: +49 331 866-7601

Fax: +49 331 866-7070

E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de

Internet: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/


Bewirtschaftung, FBG, Forstwirtschaft, Waldeigentümer, Waldgesetz, Verein, Zusammenschluss, Wald