Bauvorlageberechtigt sind Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführten Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung eingetragen sind und Personen, die berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen.  

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür  inländische vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Bauvorlagen für die nicht genehmigungsfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.


Die Bauvorlageberechtigung ist bei der Ingenieurkammer oder der Architektenkammer zu beantragen.


Ingenieurinnen und Ingenieure:

  • ausgefüllter Mitgliedsantrag
  • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder sonstige Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
  • beruflicher Werdegang
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung bei selbständiger Tätigkeit
  • Referenzen (wie Arbeits-/Beschäftigungszeugnisse)
  • Nachweis über mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Entwurfsplanung von Gebäuden.

Architektinnen und Architekten:

Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:

  • Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne von § 4 BbgArchG)
  • Nachweis der Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterstudiengängen
  • Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten oder einer Architektin absolviert haben.
  • Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen
    • Öffentliches Baurecht
    • Privates Baurecht
    • Baupraxis
    • Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
    • Management und Kommunikation
  • Nachweis des Arbeitsvertrags bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
  • Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
  • Kopie des Einzahlungsbelegs über die Gebühren.

Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:

  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
  • Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Brandenburg oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Brandenburg oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Brandenburg
  • Kopie des Einzahlungsbelegs über die Gebühren.

Ingenieurinnen und Ingenieure:

Sie werden auf Antrag mit dem Zusatz Bauvorlagenberechtigung eingetragen, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind.

Architektinnen und Architekten:

Die Berufsbezeichnung darf führen, wer in die Architektenliste wird gemäß § 4 Abs. 1 BbgArchG eingetragen ist. Eingetragen wird, wer

  1. im Land Brandenburg die Hauptwohnung oder eine Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder die überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt;
  2. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Lehranstalt gemäß den in der Anlage zum Brandenburgischen Architektengesetz geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat;
  3. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat und
  4. im Falle einer freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für Dritte eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 BbgArchG hat.

Ingenieurinnen und Ingenieure:

Zusätzliche Gebühr: EUR 150,00 gegebenenfalls neben der Eintragungsgebühr von EUR 100,00

Architektinnen und Architekten:

Antragsgebühr Eintragung in die Architektenliste: EUR 205,00 Gebühr für Beurkundung und Rundstempel: EUR 65,00


Ingenieurinnen und Ingenieure:

  • Eingang des ausgefüllten Mitgliedsantrags mit Anlagen
  • Prüfung auf Vollständigkeit in BBIK
  • Eingangsbestätigung, ggf. Nachforderung
  • Weiterleitung an Eintragungsausschuss der BBIK
  • Der Eintragungsausschuss leitet sein Prüfungsergebnis der Geschäftsstelle
  • Geschäftsstelle der BBIK stellt den Nachweis der Bauvorlagenberechtigung aus

Architektinnen und Architekten:

  • Antrag auf Mitgliedschaft an Architektenkammer
  • Eingangsbestätigung, ggf. Nachforderung
  • Mitteilung über Eintragung.

3 bis 5 Monate


Der Antrag auf Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Aufnahme in die Architektenkammer kann jederzeit gestellt werden.


Ingenieurinnen und Ingenieure:

Widerspruch und ggf. Klage gegen einen ablehnenden Bescheid bei der erlassenden Stelle


Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung


Brandenburgische Ingenieurkammer

Brandenburgische Architektenkammer

 


Bauvorlage, Bauvorhaben