Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.


Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, in der Versuche zur Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

Betreiber einer nicht amtlichen Versuchseinrichtung, in der Versuche zur Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden, können einen Antrag auf amtliche Anerkennung stellen


Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Die Nachweise sind beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Abteilung Pflanzenschutz einzureichen.

Im Land Brandenburg beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Abteilung Pflanzenschutzdienst


Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1. die leitende Person

  • ständig beschäftigt ist
  • über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und
  • eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,

2. eine geeignete Stellvertretung für die leitende Person benannt ist,

3. eine ausreichende Anzahl qualifiziertes Personal beschäftigt ist,

4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete

a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,

b) Labor- und Freilandausrüstungen,

c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und

d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern

zur Verfügung stehen,

5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und

7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.


Verwaltungsgebühr: 300,00 EUR

300,- €, gemäß Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)


  • Schriftliche Antragstellung (nicht formgebunden) unter Beifügung aller Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen belegen
  • Inspektion der Versuchseinrichtung  einschließlich Protokollierung
  • Ggf. Erteilung von Auflagen und / oder Nachforderung von Unterlagen
  • Wenn nachweislich alle Voraussetzungen erfüllt sind erfolgt die Ausstellung der formalisierten Anerkennungsurkunde, die für eine Dauer von fünf Jahren gültig ist.

ca. 2 bis 3 Monate


Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.


Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg


Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Referat P1, Grundsatz, Versuchswesen

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat 31 (Allgemeiner Pflanzenschutz)
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (O)

pflanzenschutzdienst@lelf.brandenburg.de


Versuchseinrichtung, Pflanzenschutzmittel, Gute Experimentelle Praxis (GEP)