Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereiches des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.

Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist nur nach einer schriftlichen Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.

Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.


Häufig gestellte Fragen

Grundsätzliche keine, jedoch ist die schriftliche Meldung jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen wollen.


  • Bescheinigung darüber, in der Europäischen Union, Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen zu sein und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Nachweis über den berufsqualifizierenden Abschluss (Original).
  • Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.  
  • Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

  • Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
  • Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
  • vorherige schriftliche Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle

Sie müssen die Anmeldung bei der für Ihren Herkunftsstaat zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.

Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle Ihre Eintragung als Person mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Berufsregister.


Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.


  • Formulare: Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
  • Online-Dienst: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die schriftliche Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen wollen. Unabhängig davon müssen Sie die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.


Die Steuerberaterkammer Brandenburg ist zuständig für die Eintragung von Personen in das Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen aus Polen


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