Wo wird in der Kommune eine Aids-Beratung angeboten?


Adresse
Ostmerheimer Straße 220
51109 Köln, Stadt

Fax
+49 221 8992-300
Telefon
+49 221 8992-0
Telefon
+49 1805 555-444
Hinweis
Hotline: Telefonberatung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Kostenpflichtig. 0,14 €/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min. Alternative Telefonnummer: Tel.: +49 221 8920-31 Erreichbarkeit: Mo: 10:00 - 22:00 Uhr Di: 10:00 - 22:00 Uhr Mi: 10:00 - 22:00 Uhr Do: 10:00 - 22:00 Uhr Fr: 10:00 - 18:00 Uhr Sa: 10:00 - 18:00 Uhr So: 10:00 - 18:00 Uhr

Häufig gestellte Fragen

Nach einem Risikokontakt, also etwa nach  ungeschütztem Sex dauert es – je nach Testverfahren – ca. sechs Wochen , bevor eine HIV-Infektion mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das hängt auch mit dem Verlauf der Infektion zusammen, denn erst wenn sich das HI-Virus im Körper ausbreitet, kommt es zu einer nachweisbaren Immunantwort auf die Infektion.


Dokumentation über Beratung, Testung und Ergebnis- und ggf. Meldung an das RKI: ca. 30 Minuten pro Fall


Die Beratung zu HIV/AIDS und weiteren sexuell übertragbaren Erkrankungen (STI`s) wird in Brandenburg von den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte und von Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit und Aufklärung freier Träger angeboten. Die Beratung erfolgt vertraulich, anonym und kostenlos.

Themen der Beratung können z. B. sein:

  • Übertragungswege von HIV und anderen sexuell übertragbaren Infektionen (Tripper, Syphilis, Hepatitis...)
  • Safer Sex Regeln
  • Risiko-Einschätzung
  • HIV-Antikörpertest - Notwendigkeit, Verfahren, Wartefristen
  • Risiken im Bereich Prostitution
  • Ansteckungsrisiken im medizinischen Bereich
  • Ansteckungsrisiken im Alltag
  • AIDS-Angst
  • Umgang mit positivem Testergebnis
  • Leben mit HIV
  • Möglichkeiten der medikamentösen Vorbeugung (PEP und PrEP)

Die Beratung kann persönlich oder telefonisch erfolgen.


Qualitätssicherung durch ausgebildetes Fachpersonal


Ggf. vorherige Terminvereinbarung (keine Pflicht), ausführliches Beratungsgespräch, Test, nach Vorliegen des Laborergebnisses erfolgt die Ergebnismitteilung und ggf. eine erneute Beratung und Vermittlung zur medizinischen und therapeutischen Behandlung


Übermittlung nichtnamentlicher Meldungen an das RKI (Labormeldepflicht nach § 7 Abs. 3 IfSG)


Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise / kreisfreien Städte